- - Offizieller VfB-Fanclub Edelweissrot
- - Rechtsform: nicht eingetragener Verein
- - Gegründet: 30.04.2010
- - Vorsitzender: Oliver Sievers
- - Stellv. Vorsitzender: Karl-Friedrich Moersch
- - Schriftführer: Ronald Ludwig
- - Webmaster: Claus Alber
- - Sitz des (nicht eingetragenen) Vereins: Jägerstrasse 40, 70174 Stuttgart
- - Telefon: 0711-93317110; Fax: 0711-93317115
- - E-Mail: edelweissrot@web.de
- - Homepage: www.edelweissrot.de
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Edel-Weiss-Rot Satzung vom 30.04.2010
Satzung FanClub Edel-Weiss-Rot
§ 1 Name, Sitz und Gründungsdatum
Der Fanclub führt den Namen EDEL-WEISS-ROT, hat seinen Sitz in Stuttgart,
Jägerstasse 40 und wurde am 30.04.2010 gegründet.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Sinn und Zweck des Vereins ist die Unterstützung des VfB Stuttgart bei Heim
- und Auswärtsspielen. Er bemüht sich, im Rahmen eines aktiven Clublebens
das Bild der Fans in der Öffentlichkeit positiv zu beeinflussen. Der Verein ist
politisch neutral und hat keine links- und rechtsextremistischen Inhalte. Der
Verein erfüllt seine Aufgabe gegebenenfalls auch durch Veranstaltung von
gemeinsamen Ausflügen, Gesellschaftsabenden oder Ähnliches.
§ 4 Beginn und Ende einer Mitgliedschaft
a.) Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche Person werden. Juristische
Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften und andere
Personenvereinigungen werden nicht als Mitglieder aufgenommen. Über
einen Aufnahmeantrag, der schriftlich eingereicht werden muss, entscheidet
der Vorstand innerhalb angemessener Frist. Eine Ablehnung muss dem
Antragsteller mitgeteilt werden.
b.) Jedes Mitglied muss sich zum Gewaltverzicht bereit erklären.
c.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
d.) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Schluss
eines Kalenderhalbjahres zulässig.
e.) Der Ausschluss erfolgt
· bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder den
Interessen des Vereins;
· wegen unehrenhaftem Verhaltens inner - und außerhalb des Vereins;
· bei einem Rückstand von zwei Mitgliedsbeiträgen;
· aus sonstigen schwerwiegenden Gründen.
f.) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
g.) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber
dem Verein.
§ 5 Jahresbeitrag
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung festsetzt.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein
Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Amt.
Der Vorstand besteht aus:
a.) dem 1. und 2. Vorsitzenden,
b.) dem Kassenwart,
c.) und dem Schriftführer.
Der Verein wird von den beiden Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und hat über Ein- und Ausgaben
lückenlos Buch zu führen.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 7 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis
zur satzungsgemäßen Bestellung/Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Der
Vorstand muss von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder gewählt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit
keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den
folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der
Vorstand hat die Mitglieder zwei Wochen vorher schriftlich oder in Textform
(e-mail) zu informieren. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der
Einladung an die letzte bekannte Mitgliedsanschrift. Die Einberufung der
Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung)
bezeichnen. Auf Mitgliederversammlungen gefasste Beschlüsse sind gültig,
wenn die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist.
Die Beschlussfähigkeit ist gegeben bei einer Mitgliederzahl von ≤ 10
Mitgliedern bei mindestens 4 anwesenden Mitgliedern;
bei einer Mitgliederzahl von ≤ 20 Mitgliedern bei mindestens 5 anwesenden
Mitgliedern;
bei einer Mitgliederzahl von ≤ 50 Mitgliedern bei mindestens 12 anwesenden
Mitgliedern
und bei einer Mitgliederzahl von ab 100 Mitgliedern bei mindestens 20%
anwesenden Mitgliedern;
Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag ist schriftlich
und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
Zu einem Beschluss zur Änderung dieser Satzung ist eine Mehrheit von ¾
(dreiviertel) der erschienen Mitglieder erforderlich.
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung
und vom Schriftführer zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist
berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 9 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung, wobei dreiviertel der anwesenden Mitglieder für die
Auflösung des Vereins stimmen müssen. Für die Wirksamkeit eines
Beschlusses zur Vereinsauflösung ist die Anwesenheit von 50% der Mitglieder
erforderlich. Bei Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen unter
allen Mitgliedern aufgeteilt.
Ist eine zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung einberufene
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von 1 Monat
seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit
demselben Tagesordnungspunkt (Wiederholungsversammlung) einzuberufen.
Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Mitglieder beschlussfähig und kann alle Beschlüsse (auch die
Vereinsauflösung) mit einfacher Mehrheit der Anwesenden fassen.
Stuttgart, den 30.04.2010